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Filesharing über das USENET

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Das Filesharing mit Peer2Peer-Tools wird immer schwieriger, da immer neue Gerichtsurteile die Nutzung dieser Tauschsoftware zu einem rechtlichen Risiko werden lassen. Mehrfach sind nun schon private Filesharer von der Film- und Phonoindustrie auf Schadenersatz in beträchtlicher Höhe verklagt worden. Oft sind die Anbieter von Raubkopien sehr einfach aufgrund ihrer IP-Adresse über den Provider zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen.

Mehr Sicherheit für tauschfreudige Internetnutzer verspricht nun das Usenet. Mit anonymen Usenet-Zugängen sollen deren User nun gefahrlos auf spezielle Usenet-Server mit zig Terabytes an Filmen, MP3s, Spielen, Bildern und andere Dateien zugreifen können, ohne dabei Spuren für Raubkopie-Fahnder zu hinterlassen, die Anbieter versprechen absolute Anonymität und Sicherheit.

Im Gegensatz zum WWW ist das Usenet eher wie eine Art Mail-Depot zu beschreiben, in dem Millionen E-Mails mit ihren Dateianhängen (sog. Binaries) gespeichert sind. Diese Binaries sind für Filesharer das eigentliche Ziel, denn sie können aus Musikdateien, Bildern, Videos oder anderen begehrten Objekten bestehen. Mit speziellen Usenet-Browsern können die Mails auf die gesuchten Dateianhänge durchforstet und die gefundenen Dateien heruntergeladen werden.

Selbstverständlich gelten natürlich auch im Usenet die Urheberrechte für Dateien, jedoch wird es (noch) nicht wirkungsvoll zensiert bzw. kontrolliert und die Inhalte sind allein von den Nutzern zu verantworten. Deshalb müssen die User natürlich selbst darauf achten, keine urheberrechtlich geschützten Filme und Songs etc. zum Download bereitzustellen bzw. zu "saugen".

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Außerdem sollte man noch berücksichtigen, dass auch der kostenpflichtige Zugang zu den kommerziellen Usenet-Servern nicht Ihre DSL-, Flatrate- oder sonstigen Internetgebühren ersetzt und nur in Verbindung mit einem "normalen" Internetzugang (z.B. analog, ISDN, DSL oder Sat) nutzbar ist. Da auch das Filesharing per Usenet erhebliche Onlinezeiten und Traffic verursachen kann, ist es ratsam, bei technischer Verfügbarkeit auch eine "echte" DSL-Flatrate ohne Zeit- oder Volumengrenzen zu haben.

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Urteile

IP-Adressverfolgung unverhältnismäßig

Mit Urteil vom 20. Juli 2007 (Az. 4 Gs 442/07) hat das Amtsgericht Offenburg (Baden-Württemberg) wegen "offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" entschieden, dass die IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers nicht zurückverfolgt werden darf. Das Gericht war von der Staatsanwaltschaft eingeschaltet worden, da Verbindungsdaten laut § 100g StPO nur über einen richterlichen Beschluss verlangt werden dürfen.

Das Gericht hielt die Anfrage für unzulässig, da es sich in diesem Fall nur um Bagatellkriminalität handelte, weil dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, (nur) zwei MP3-Dateien zum Download angeboten zu haben. Die beiden betroffenen Songs wären auf legalem Wege für wenige Cent zu kaufen gewesen, so dass der Musikindustrie durch den Filesharer kein wesentlicher materieller Schaden entstanden sei.

In der Urteilsbegründung wurde auf eine Studie der Universität Harvard aus dem Jahr verwiesen, die besagt, dass der Schaden, der der Musikindustrie durch Tauschbörsen entsteht, gegen Null tendiere, weil Tauschbörsennutzer zumeist nur solche Songs saugen, die sie ohnehin nie kaufen würde. Es verhalte sich nach Ansicht des Gerichts "hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde."

Es ist nicht bekannt, wie das Gericht entschieden hätte, wenn der Filesharer eine größere Anzahl an Songs, aktuellen Filmen oder Software zum Download bereitgestellt und damit einen höheren finanziellen Schaden für die Rechteinhaber verursacht hätte. Es bleibt zudem abzuwarten, ob andere Gerichte die Auffassung des AG Offenburg teilen.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Anwalt.
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